AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma ultraMEDIC GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

I. Anwendungs-/ Geltungsbereich, Form

  1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend: „ultraMEDIC-AGB“) gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen von uns an Unternehmer (d.h. gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die diese Waren und/oder Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erwerben) sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

  2. Die ultraMEDIC-AGB gelten ausschließlich. Den ultraMEDIC-AGB entgegenstehende, von diesen abweichende oder diese ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder in Kenntnis, dass der Kunde die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen wünscht, die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen, von dem Kunden beigestelltes oder geliefertes Material annehmen oder der Geltung nicht ausdrücklich gesondert widersprechen.

  3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den ultraMEDIC-AGB. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen dem Kunden und uns ein Rahmenvertrag oder ein Partnervertrag besteht oder wir eine Zentralregulierungs-vereinbarung mit einem Verband geschlossen haben, dem der Kunde angehört. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder mindestens unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgeblich.

  4. Die ultraMEDIC-AGB werden Bestandteil der mit uns geschlossenen Verträge. Mit Erteilung des Auftrags, spätestens mit Entgegennahme der unsererseits gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen erkennt der Kunde die ausschließliche Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich an. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die ultraMEDIC-AGB zu ändern und/oder zu ergänzen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten für Verträge mit uns die ultraMEDIC-AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Haben wir dem Kunden zwischen Bestellung und spätestens dem Zugang unserer Bestellbestätigung, wenn eine solche nicht versandt wird, bis zur Ausführung der Bestellung durch uns neue ultraMEDIC-AGB in Textform mitgeteilt, gelten stattdessen diese, wenn der Kunde nicht widerspricht.

  5. Sämtliche Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen oder Leistungen bedürfen auch bei laufender Geschäftsbeziehung mindestens der Textform (d. h. auch per Telefax oder E-Mail), soweit in den ultraMEDIC-AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Gleiches gilt für etwaige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie für alle rechtserheblichen Erklärungen, Mitteilungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung). Ein Vertrag kommt auch ohne unsere Erklärung in Textform zustande, wenn wir anlässlich einer Bestellung des Kunden die bestellte Lieferung oder Leistung ausführen und diese dem Kunden zugeht. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie unseren ultraMEDIC-AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  7. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen ultraMEDIC-AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Vertragsschluss, Vertretung

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnen.

  2. Bestellung oder Auftragserteilung durch den Kunden gelten als Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Lieferung oder Leistungserbringung.

  3. Der Vertragsschluss bedarf unserer Annahme. Die Annahme erfolgt ausdrücklich, etwa durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, oder durch Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung an den Kunden.

  4. Erklärungen in unserem Namen binden uns nur, soweit der Erklärende im Rahmen seiner sich aus dem Handelsregister ersichtlichen Vertretungsbefugnis oder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht handelt. Dies gilt insbesondere für unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Repräsentanten.

III. Preise, Zahlungsverzug, Aufrechnung

  1. Es gelten die vereinbarten Preise und Rabatte zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten, Zoll- und anderer Nebenabgaben und der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Falls nicht anderweitig vereinbart, verstehen sich unsere Preise auf der Basis der für den unsererseits bestätigten Lieferzeitraum gültigen Listenpreise ab Werk oder Lager. Für Bestellmengen, die die in unserer jeweils gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und /oder den festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, berechnen wir einen Zuschlag von 12 €.

  2. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise halten wir uns für einen Zeitraum von einem Monat ab Vertragsschluss gebunden. Liegt zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Lieferungs- oder Leistungstermin ein Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir vorbehaltlich einer entgegenstehenden schriftlichen Vereinbarung berechtigt, im Fall einer bei Vertragsschluss nicht vorherzusehenden und von uns nicht zu vertretenden Erhöhung der unserer Preiskalkulation für die vereinbarte Lieferung oder Leistung zugrundeliegenden Gesamtkosten den vereinbarten Preis entsprechend der Erhöhung der Gesamtkosten anzupassen, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten durch eine Steigerung externer Kosten (insbesondere aufgrund gestiegener Material- und Rohstoffkosten auch durch Änderung von Währungsparitäten, Kosten für externe Dienstleistungen) verursacht wird.

  3. Unsere Rechnungen werden mit Ausführung der Lieferung oder Leistung ausgestellt und sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich mit dem Kunden vereinbart, spätestens 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Retoursendungen erfolgt unsererseits eine Rückbelastung von bereits gewährten Rabatten an den Kunden. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen.

  4. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als bewirkt, wenn wir über die entsprechenden Beträge frei verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Kunden entgegengenommen.

  5. Mit Ablauf der von uns gewährten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Verzugszinsen werden in Höhe von neun Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung geltenden jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  6. Haben wir mit dem Kunden mehr als einen Vertrag geschlossen und gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, entfallen auch für alle weiteren Verträge die vereinbarten Zahlungsziele; alle offenen Rechnungen sind dann sofort fällig.

  7. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt können wir insbesondere in der Auftragsbestätigung erklären. Werden uns – auch nach Vertragsschluss - Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit des Kunden infrage stellen (z.B Insolvenzantrag des Kunden) und infolgedessen unseren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gefährden, behalten wir uns ausdrücklich vor, die Lieferung ebenso wie weitere Lieferungen ausschließlich gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und diese zusätzlich davon abhängig zu machen, dass sämtliche ausstehenden fälligen Zahlungen des Kunden geleistet sind. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die von uns geschuldete Lieferung oder Leistung zu verweigern und, falls gesetzlich vorgeschrieben nach Fristsetzung, von bereits geschlossenen Verträgen mit dem Kunden ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern dieser nicht von uns beanspruchte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen erbringt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Lieferung von Einzelanfertigungen (unvertretbaren Sachen) können wir sofort zurücktreten, die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

  8. Zu einer Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Bei Mängeln einer Lieferung oder Leistung bleiben die Rechte des Kunden unberührt. Der Kunde kann Zahlungen aufgrund von Mängeln von Teilen unserer Lieferungen oder Leistungen jedoch nur in der Höhe zurückbehalten, die dem Minderwert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht (Ziffer IV.6. unten). Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte – auch die die Einrede des nicht erfüllten Vertrages - durch Sicherheitsleistungen, insbesondere Bankbürgschaften abzuwenden. Diese Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Kunde mit deren Annahme in Annahmeverzug gerät.

IV. Qualität

  1. ultraMEDIC führt qualitätssichernde Maßnahmen, Zertifizierungen und Dokumentation auf Basis jeweils aktuell gültiger normativer Vorgaben und teilweise darüber hinausgehender interner Anforderungen durch.

  2. Darüber hinausgehendende kundenseitige oder regionale Anforderungen an z.B. Qualitätssicherungsmaßnahmen, Prüfungen, Dokumentationen, Bereitstellung von Unterlagen, Auditierungen, Zertifizierungen usw. sind in unseren Angebotspreisen grds. nicht enthalten. Für die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen iSd. vorstehenden Satzes entstehende Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Anpassung unserer Angebotspreise bleibt ausdrücklich vorbehalten.

V. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsrechte

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der konkreten Bestellung und bei einer laufenden Geschäftsbeziehung sämtlicher offenstehender Forderungen (gesicherte Forderungen) behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware). Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige betriebsüblichen Risiken zu versichern und tritt die hieraus resultierenden Ansprüche gegen den Versicherer bezogen auf diese Waren hiermit an uns ab. 

  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Auch anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte beeinträchtigen, sind unzulässig. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Verfügungen oder Zugriffe Dritter (zB Pfändungen, Beschlagnahmen) auf die Vorbehaltsware erfolgen. Bei Glaubhaftmachung eines aus unserer Sicht berechtigten Interesses hat der Kunde uns unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass wir im Fall einer drohenden Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte befugt sind, die Vorbehaltsware abzuholen oder anderweitig sicherzustellen, wobei diese Sicherstellung dann keine verbotene Eigenmacht darstellt. Wir sind zu diesem Zweck berechtigt, sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Kunden zu betreten, soweit dies zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich insoweit zur uneingeschränkten Mitwirkung. Der Kunde hat jeden auf die Vorbehaltsware zugreifenden Dritten auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. Wird dennoch eine Klage gemäß § 771 ZPO erforderlich, hat uns der Kunde die dadurch entstehenden angemessenen Rechtsverfolgungskosten, insbesondere die uns entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit Ersatz von dem in Anspruch genommenen Dritten nicht erlangt werden kann. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, wenn der Weiterverkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem dann nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Kunden, wenn er mit seinem Kunden ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat, zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Soweit nicht abweichend mit uns ausdrücklich vereinbart, ist der Kunde zur Sicherung unserer Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen hierüber verpflichtet, die bestehenden Eigentumsverhältnisse an dieser Ware Dritten gegenüber offenzulegen.

  4. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden künftigen Forderungen gegen Dritte einschließlich sämtlicher Nebenrechte und -forderungen zur Sicherheit an uns ab, ohne dass es weiterer Willenserklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. ultraMEDIC nimmt die Abtretung an.

  5. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde bis auf Widerruf berechtigt und verpflichtet.

  6. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit (iSd. § 321 BGB) und kein Fall des vorstehenden Abs. 2 vorliegt. Sind wir zu Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, dürfen wir die Einziehungsberechtigung des Kunden sowie die Befugnis des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware widerrufen und unabhängig von einem solchen Widerruf von dem Kunden verlangen, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VI. Lieferung, Lieferhindernisse, Vertragsänderungen; Annahmeverzug

  1. Von uns in Aussicht gestellte Termine oder Fristen für Lieferungen oder Leistungen gelten stets nur annähernd und sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich als feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart. Sie gelten mit dem Zeitpunkt der rechtzeitigen Absendung der Ware oder – bei Abholung durch den Kunden – mit rechtzeitiger Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern Versendung (Versendungskauf) vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

  2. In jedem Fall beginnt der Lauf einer Lieferfrist erst dann, wenn sämtliche mit der Lieferung zusammenhängenden technischen und sonstigen Fragen geklärt sind. Nachbestellungen sowie sämtliche sonstigen seitens des Kunden gewünschten Modifikationen seiner vormaligen Bestellung gelten als Neuauftrag. Bei aus Bonitätsgründen gesperrten Aufträgen werden die bestätigten Liefer- oder Leistungstermine oder -fristen ungültig; nach Aufhebung der Sperre gelten jeweils neue, von uns schriftlich zu bestätigende Termine und Fristen. Wir sind berechtigt, vorzeitige Lieferungen vorzunehmen.

  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferungen kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Im Falle der Teillieferung werden Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben. Entstehen dem Kunden zusätzliche Kosten, können wir uns zur Übernahme dieser Kosten bereit erklären. Nimmt der Kunde die erste Teillieferung an, gelten die Teillieferungen als zulässig.

  4. Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche unserer Lieferungen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ergänzend gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen lncoterms der Internationalen Handelskammer/Paris in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit diese nicht im Widerspruch zu den ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen und den ultraMEDIC-AGB stehen. Die Ware gilt als vertragsgemäß geliefert, wenn sie unseren für Endverbraucher geltenden Produktbeschreibungen entspricht. Dies gilt auch bei nur geringfügigen oder handelsüblichen Abweichungen in der Qualität, der Maße, Farbe, des Gewichts und dergleichen, sofern diese Abweichungen nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Veränderungen an den von uns gelieferten Waren bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese durch technische Entwicklungen bedingt sind, oder technische Verbesserungen repräsentieren.

  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie der Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

  6. Sofern wir Liefer- oder Leistungsfristen fristen aus voraussichtlich kurzfristigen und vorübergehenden Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der voraussichtlichen Nichtverfügbarkeit zzgl. einer angemessenen Zeit für den Anlauf der Produktion. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich nach Feststellung der Nichtverfügbarkeit informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist oder im Falle eines vereinbarten festen Termins oder Frist die geschuldete Lieferung oder Leistung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Maßgabe der vorstehenden Sätze nicht erbracht werden kann, kann der Kunde durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist oder voraussichtlich nicht nur kurzfristig vorübergehend nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstatten.

        Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere:

  • höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung,
  • Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit wir übliche Schutzmaßnahmen eingehalten haben,
  • Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind,
  • behördliche Maßnahmen, einschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienende Anordnungen von Grenzschließungen oder -kontrollen, Quarantäne, Betriebsschließung und ähnlichem, oder
  • nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Zulieferer (insbesondere nicht rechtzeitige Materiallieferung oder nicht rechtzeitige Beistellungen).

    In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Lieferverzögerungen durch den Kunden ausgeschlossen.

  1. Sofern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. die in vorstehendem Absatz genannten Fälle der Nichtverfügbarkeit der Leistung sowie die in Ziff. VIII. Abs. 4. genannten oder in Bezug genommenen Ereignisse, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Beabsichtigen wir, von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  2. Der Kunde darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht an, obwohl wir sie ihm vertragsgemäß angeboten haben, unterlässt er eine geschuldete Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen, seitens des Kunden zu vertretenden Gründen, gerät der Kunde in Annahmeverzug. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, angemessenen Ersatz der uns durch den Annahmeverzug entstehenden Kosten einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die Lagerkosten betragen 2% Prozent des Rechnungswertes der zu lagernden Ware pro abgelaufener Kalenderwoche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns und dem Kunden ausdrücklich unbenommen. Unabhängig davon bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Gefahrtragungspflichten im Fall eines Annahmeverzuges, insbesondere geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware in diesen Fällen unmittelbar auf den Kunden über. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

  3. Wir behalten uns ausdrücklich vor, soweit mit dem Kunden nicht abweichend vereinbart, für den Versand unserer Waren einen Spediteur/Paket-Versender unserer Wahl zu beauftragen. Die Versendung erfolgt dann auf unsere Kosten, aber auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Kunden und im Fall der Abholung durch vom Kunden beauftragte Dritte mit der Übergabe der Ware an diese auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

  4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Sind wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug, hat der Kunde auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung oder Leistung besteht oder seine sonstigen gesetzlichen Rechte geltend macht. Unbeschadet des vorstehenden Absatz 4 kann der Kunde von der getätigten Bestellung bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.

  5. Für die Verpackung unserer Produkte gelten unsere Versandstandards.

VII. Gewährleistung, Mängelrügen, Retouren

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie – sofern vereinbart – bei unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist. Umfasst unsere Vertragsleistung auch die Montage gelieferter Waren oder handelt es sich um einen selbstständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Regelungen auch für etwaige Montage-, Reparatur- sowie sonstige Werkleistungen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserem Internet-Auftritt) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Die bloße Angabe von Leistungsdaten oder sonstige Inhalts- oder Leistungsbeschreibungen sowie Abbildungen stellen keine Beschaffenheits- oder Herstellungsgarantie unsererseits dar. Technische Änderungen sind ausdrücklich vorbehalten. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen werden durch uns nur dann übernommen, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesagt wurden.

  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (zB Werbeaussagen), auf die der Kunde uns nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.

  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

  5. Mängelansprüche des Kunden für von uns gelieferte Waren setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nach Maßgabe der nachstehenden Vorgaben nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Von uns gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an von ihm bestimmte Dritte sorgfältig zu untersuchen. Sind bereits bei Ablieferung äußerlich erkennbare Schäden an der Verpackung der Ware oder der Ware selbst sichtbar, ist die betreffende Lieferung auf Vollständigkeit und beschädigte Ware im Beisein des Fahrers zu überprüfen und dem Frachtführer der Schaden auf der Empfangsbestätigung schriftlich anzuzeigen, sowie die beschädigte Ware zu fotografieren und andere Beweise sicherzustellen, um spätere Rechtsverluste zu vermeiden. Die gelieferten Waren gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder sonstiger Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als von dem Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche, spezifizierte Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der betreffende Mangel zeigte. War der Mangel bei üblicher Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den Kunden erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

  6. Bei Falsch- oder Zuviel-Lieferung ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Waren originalverpackt und ohne Veränderungen des Originalzustands umgehend an uns zurückzusenden. Der Kunde erhält hierfür einen Rücksendeschein von uns. Ist die Verpackung der an uns zurückgesandten Ware beschädigt oder nicht mehr verplombt oder weist die Ware Beschädigungen oder Veränderungen auf, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent des Rechnungsbetrags der falsch oder zuviel gelieferten Waren sowie pro betroffenem Teil eine Revisionsgebühr (DGUV-Prüfung) von 10,00 € zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche unter Verrechnung dieser pauschalierten Ersatzansprüche bleibt vorbehalten.

  7. Soweit die von uns an den Kunden gelieferten Waren nicht selbst von uns hergestellt, sondern von Vorlieferanten bezogen oder von uns unter Verwendung vorgelieferter Produkte hergestellt wurden, kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen hinsichtlich der Mängel an den an vorgelieferten Gegenständen zunächst dadurch nach, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den Kunden abtreten. Dieser nimmt die Abtretung erfüllungshalber an. Wir haften in diesem Fall lediglich subsidiär, wenn der Vorlieferant erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen wurde oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Vorlieferanten aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

  8. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir zunächst berechtigt zu wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sollte im Fall einer Ersatzlieferung ein Artikel nicht länger verfügbar sein, wird er durch einen anderen Artikel ersetzt, der dem nicht mehr verfügbaren Produkt möglichst nahekommt.

  9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (insbesondere durch Nichtbeachtung unserer Montage-, Bedienungs- und Wartungs- und/oder Pflegeanleitungen), unsachgemäße(m) Einsatz, Verwendung oder Gebrauch oder übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/ Ausbau- oder Instandsetzungs- oder reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  10. Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt. Dieser ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

  11. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Ware ist frei von Transportgebühren an uns einzusenden, der Sendung ist eine konkrete Fehlerbeschreibung sowie eine Kopie der Rechnung/des Lieferscheins beizufügen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, falls wir dies wünschen. Die zum Zweck der Prüfungen und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, falls und insoweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Eine Übernahme von Kosten für den Ausbau und / oder Einbau der von uns gelieferten Sachen durch uns ist ausgeschlossen, es sei denn, der Einbau beim Kunden ist durch uns erfolgt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von diesem ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

  12. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von unserer Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns in diesem Zusammenhang erbrachten Leistung.

  13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

  14. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  15. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  16. Für Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieser Ziffer VII. entsprechend.

  17. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachstehender Ziff. VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  18. Sofern eine Falschbestellung durch den Kunden erfolgt ist oder dieser aus anderen Gründen Ware zurücksenden möchte, ist dieses nur möglich, sofern es sich um Standardartikel handelt und wir durch eine Absprache im Einzelfall ausdrücklich zustimmen. Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn die Ware originalverpackt und versiegelt ist. In diesem Fall berechnen wir eine Wiedereinlagerungsgebühr. Der Gutschriftbetrag wird entsprechend gekürzt.

VIII. Haftungsbeschränkungen

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Wir haften auf Schadensersatz aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von ultraMEDIC für selbst oder in zurechenbarer Weise durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund ist vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzungen) ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.

  3. Schadensersatzansprüche wegen der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

  4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Fälle der Nichtverfügbarkeit der Leistung iSd. Ziff. VI. Abs. 5, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten).

  5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dann nicht, sofern unsererseits ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, wofür der Kunde beweispflichtig ist, oder wir eine ausdrückliche schriftliche Garantie für die Beschaffenheit und Funktion der konkreten Ware übernommen haben.

  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

  7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum

  1. Der Kunde erkennt das alleinige geistige Eigentum und unsere exklusiven Nutzungsrechte an den von uns verwendeten Schutzrechten (hierin eingeschlossen sind Marken-, Designs, Geschmacks- und Gebrauchsmuster-, Patente, Urheberrechte, etc.) ausdrücklich an und wird weder unmittelbar noch mittelbar Aktivitäten entfalten, die diese Schutzrechte negativ beeinträchtigen könnten.

  2. Sofern der Kunde Wiederverkäufer ist, räumen wir diesem, begrenzt auf den Zeitraum des Bestehens der Geschäftsbeziehung, eine nicht ausschließliche und jederzeit widerrufliche Nutzungslizenz an unseren Schutzrechten ausschließlich für seine eigenen Marketingzwecke im Rahmen und Umfang seiner Funktion im Vertrieb unserer Produkte ein. Dies bezieht sich insbesondere, jedoch nicht ausschließlich auf die Verwendung unserer Logos, Marken, Abbildungen, Fotografien, Texte und dergleichen, sowie sämtlicher sonstiger uns zustehenden Schutzrechte in von uns ausdrücklich vorab autorisierten Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien des Kunden, sei es in Print-, PoS- oder internetbasierten Medien (nachstehend die „Materialien“). Jegliche Weitergabe der Materialien an Dritte ohne unsere Einwilligung ist nicht zulässig, außer diese Weitergabe dient lediglich dem Zweck der Erstellung von Werbe -und Verkaufsförderungsmitteln unter Verwendung der Materialien durch seitens des Kunden beauftragte Agenturen.

  3. Um sicher zu gehen, dass die seitens des Kunden offline und online verwendeten Materialien qualitativ unseren Anforderungen entsprechen und für den Bestand unserer geistigen und gewerblichen Schutzrechte angemessen und erforderlich sind, ist bei jeder Verwendung der Corporate Design Guide in seiner jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Jegliche Verwendung dieser Materialien sowie Abbildungen von Personen und deren Namen, Referenzen und dergleichen im Zusammenhang mit unseren Produkten, mit denen wir werblich oder in sonstiger Weise verbunden sind, bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung vor Veröffentlichung, und den Abschluss einer schriftlichen Lizenzvereinbarung zur Bildnutzung.

  4. Der Kunde wird sich regelmäßig über neue oder aktualisierte Produktinformationen informieren und veraltete Produktinformationen aus seinen Marketing- und Werbematerialien unverzüglich entfernen und diese durch jeweils aktuelle Informationen ersetzen.

  5. Bei einem Verstoß gegen die in dieser Ziffer VIII. enthaltenen Bestimmungen behalten wir uns insbesondere im Wiederholungsfall unabhängig von sonstigen uns in diesem Fall zustehenden Rechten, vor, den Kunden temporär oder auch generell für die Zukunft nicht mehr zu beliefern.

  6. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund diese erfolgt, wird der Kunde die Nutzung unserer gewerblichen Schutzrechte und unseres geschützten geistigen Eigentums unverzüglich einstellen, noch in seinem Besitz befindliche Werbe-Materialien offline und online nicht mehr verwenden und Werbe-Materialien, die wir ihm zu Verkaufsförderungszwecken zur Nutzung überlassen haben, unverzüglich an uns zurücksenden oder an einen von uns Beauftragten aushändigen.

X. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen unserer geschäftlichen Aktivitäten insbesondere zu Zwecken einer schnellen und fehlerfreien Abwicklung der getätigten Bestellungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen an zentraler Stelle EDV-mäßig speichern und verarbeiten. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung in der Anlage. Die aktuellste Fassung können Sie unter folgender URL abrufen Datenschutz.

 XI. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, ein Jahr ab Ablieferung. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Rücktritts- und Minderungsrechten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist unser Hauptsitz in Neuwied, soweit die konkrete Natur der Verpflichtung nicht dem zwingend entgegensteht.

  2. Für diese ultraMEDIC-AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

  3. Ist der Kunde Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv. § 14 BGB ist. Diese vorstehende Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Kunden, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ultraMEDIC-AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen von mit dem Kunden geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser ultraMEDIC-AGB bedürfen der Schriftform, dieses gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

  2. Ein vollständiges oder teilweises Unterlassen oder eine verspätete Geltendmachung irgendeines Rechtes unsererseits gegenüber dem Kunden bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.

  3. Sollten Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird automatisch durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt.

Stand: 25.07.2021